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KraSO
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 01.07.1999
§ 15
Abschlussprüfungen (vgl. Art. 54 BayEUG)
(1) 1Schüler, die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule besucht haben und die sich zum Zeitpunkt der Abschlussprüfungen in der Schule für Kranke befinden, können die entsprechenden Prüfungen nach den Bestimmungen über Abschlussprüfungen der einschlägigen Schulordnung ablegen. 2Schüler, die zum Zeitpunkt der Abschlussprüfungen von der Schule für Kranke unterrichtet werden und die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule nicht besucht haben, können die entsprechenden Prüfungen nach den Bestimmungen über die Prüfungen für andere Bewerber ablegen.
(2) 1In besonderen Ausnahmefällen können die Prüfungen für andere Bewerber abweichend von den Bestimmungen der einschlägigen Schulordnung bereits von Schülern der jeweils letzten Jahrgangsstufe abgelegt werden. 2Der Antrag wird über die Schule für Kranke bei der Stammschule oder der nächstgelegenen Schule der gleichen Schulart eingereicht. 3Antragsfristen gelten nicht.
(3) 1Die Prüfung wird im Krankenhaus abgehalten. 2Der Prüfungsausschuss kann die Prüfungszeiten verlängern oder die Formen der Prüfung ändern, wenn dies aus krankheitsbedingten Gründen erforderlich ist. 3Abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 2 erteilt die prüfende Schule das Abschlusszeugnis.