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Text gilt ab: 09.06.2007
Fassung: 29.03.1924
§ 6
Die zur Erteilung katholischen Religionsunterrichtes geeigneten und bereiten Lehrkräfte werden bei der Zuweisung an die einzelnen Schulen nach Möglichkeit so eingesetzt, daß der katholische Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den Schulen durch die Mitwirkung der Lehrer gesichert bleibt.