Inhalt

Text gilt ab: 09.06.2007
Fassung: 29.03.1924
§ 4
Die Verwendung als Lehrer für das Fach Katholische Religionslehre wird seitens des Staates erst erfolgen, wenn gegen den in Aussicht genommenen Kandidaten von dem zuständigen Diözesanbischof keine Erinnerung erhoben worden ist.