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BayKiBiG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.07.2005
Art. 22
Umfang des Förderanspruchs des Trägers einer Kindertageseinrichtung
1Der Träger hat gegenüber den Gemeinden einen Anspruch in Höhe der staatlichen Förderung an die Gemeinden erhöht um einen Eigenanteil der Gemeinden. 2Der jährliche Eigenanteil der Gemeinde pro Kind errechnet sich als Produkt aus Basiswert ohne Erhöhung nach Art. 23 Abs. 1, Buchungszeit- und Gewichtungsfaktor.