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BayKiBiG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.07.2005
Art. 18
Förderanspruch
(1) 1Träger von Kindertageseinrichtungen haben unter den Voraussetzungen des Art. 19 und nach Maßgabe von Art. 22 einen kindbezogenen Förderanspruch gegenüber den Gemeinden, in denen die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des § 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) haben (Aufenthaltsgemeinden). 2Ist die Gemeinde nicht leistungsfähig, besteht der Anspruch gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit. 3Ansprüche kommunaler Träger gegen die Aufenthaltsgemeinde oder im Fall des Satzes 2 gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind auf die kindbezogene Förderung nach diesem Gesetz beschränkt.
(2) 1Die Gemeinde hat für Kindertageseinrichtungen, die die Fördervoraussetzungen nach Art. 19 erfüllen, und für Großtagespflegen, die die Voraussetzungen des Art. 20a erfüllen, einen Förderanspruch gegenüber dem Staat nach Maßgabe von Art. 21, wenn sie den vollständigen Förderantrag bis zum 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum (Art. 26 Abs. 1 Satz 4) folgenden Jahres stellt. 2Stellt die Gemeinde den vollständigen Förderantrag in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres, besteht ein Förderanspruch in Höhe von 96 % des Anspruchs nach Satz 1, wenn der so errechnete Förderanspruch über 10 000 € beträgt. 3Macht die Gemeinde den Anspruch nach Satz 1 Alternative 2 geltend, ist ein Förderanspruch des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach Abs. 3 Satz 1 ausgeschlossen.
(3) 1Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für Angebote der Tagespflege, die die Fördervoraussetzungen des Art. 20 erfüllen, sowie in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 einen Förderanspruch gegenüber dem Staat nach Maßgabe von Art. 25. 2Der Förderanspruch setzt voraus, dass der vollständige Förderantrag bis spätestens 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum (Art. 26 Abs. 1 Satz 4) folgenden Jahres gestellt wird.