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BayJG
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 13.10.1978
Art. 62
Verweisungen auf aufgehobene Vorschriften
Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf durch dieses Gesetz aufgehobene Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.