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BayJG
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 13.10.1978
Art. 61
Ausführungsvorschriften
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften und die Rechtsverordnungen, die das Bundesjagdgesetz1) und seine Ausführungsvorschriften den Ländern vorbehalten.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 792-1