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BayJG
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 13.10.1978
Art. 49
Jagdbehörden, Jagdberater
(1) 1Der Vollzug des Bundesjagdgesetzes1), dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist grundsätzlich Aufgabe des Staates. 2Er obliegt den Jagdbehörden. 3Soweit wesentliche Belange der Land- und Forstwirtschaft berührt sind, sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu beteiligen. 4Soweit wesentliche Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege berührt werden, sind diejenigen Naturschutzbehörden zu beteiligen, die dem Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe entsprechen.
(2) Jagdbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind
1.
das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als oberste Jagdbehörde,
2.
die Regierungen als höhere Jagdbehörden,
3.
die Kreisverwaltungsbehörden als untere Jagdbehörden.
(3) 1Zur laufenden sachverständigen Beratung der Jagdbehörden sind nach Anhörung des Jagdbeirats (Art. 50) ehrenamtliche Berater (Jagdberater) zu bestellen. 2Die Jagdberater und je ein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Jagdscheininhaber für fünf Jagdjahre widerruflich bestellt. 3Die Zahl der Jagdberater soll je Behörde zwei nicht überschreiten. 4Ihre Aufgabe und Stellung innerhalb der Jagdbehörde und die Aufwandsentschädigung werden durch Rechtsverordnung geregelt, die vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu erlassen ist. 5In der Regel sollen die Jagdberater kein wichtiges Amt in einer Organisation der im Jagdbeirat vertretenen Interessengruppen bekleiden.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 792-1