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BayJG
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 13.10.1978
Art. 53
Örtliche Zuständigkeit
Die für die Erteilung von Jagdscheinen zuständige Jagdbehörde nimmt auch die Eintragungen nach § 11 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes1) vor.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 792-1