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BayHeilvfV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 10.12.2010
§ 3
Erstattungsverfahren
(1) 1Die Kostenerstattung ist bei der zuständigen Pensionsbehörde schriftlich und unter Vorlage der Belege zu beantragen. 2Die Vorlage von Zweitschriften oder Belegkopien ist ausreichend. 3Im Fall der Erstattung verbleiben die Belege bei der Pensionsbehörde.
(2) Mit Zustimmung der Anspruchsberechtigten können Kostenerstattungsbescheide in elektronischer Form übermittelt werden.
(3) 1Auf Antrag können vorläufige Zahlungen gewährt werden. 2Vorläufige Zahlungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen der Kostenerstattung nachträglich festgestellt werden. 3Im Fall einer stationären Behandlung kann auf Antrag gegenüber dem Krankenhausträger die vorläufige Kostenübernahme erklärt werden; Ansprüche der Verletzten auf Unfallfürsorgeleistungen des Dienstherrn sind durch und in Höhe von unmittelbaren Zahlungen des Staates an den Krankenhausträger erfüllt. 4Liegen die Voraussetzungen für die Kostenerstattung nicht vor, sind die Verletzten zur Rückerstattung auch der an den Krankenhausträger verauslagten Kosten verpflichtet.