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BayHeilvfV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 10.12.2010
§ 5
Pflegekosten
(1) Die Kosten für eine notwendige Pflege werden erstattet, solange Verletzte infolge des Dienstunfalls dauerhaft mindestens erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
(2) 1Bei der häuslichen Pflege durch berufsmäßige Pflegekräfte werden Pflegekosten nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens unter Berücksichtigung der notwendigen Pflege in Höhe der beihilfefähigen Höchstbeträge nach § 32 Abs. 1 BayBhV erstattet. 2Wird nachgewiesen, dass höhere Kosten notwendig sind, um die notwendigen Pflegeleistungen zu erbringen, kann auch der über den Betrag nach Satz 1 hinausgehende Betrag erstattet werden.
(3) 1Wird die notwendige Pflege durch andere geeignete Personen erbracht, werden 75 % der Pflegekosten nach Abs. 2 Satz 1 erstattet. 2Wenn eine in Satz 1 genannte Person einen Beruf aufgegeben hat, um die Pflege ausüben zu können und der Ausfall des Arbeitseinkommens die Pflegekosten nach Satz 1 übersteigt, kann der Ausfall des Arbeitseinkommens bis zur Höhe der Pflegekosten nach Abs. 2 Satz 1 erstattet werden.
(4) 1Wird die notwendige Pflege durch berufsmäßige Pflegekräfte und andere geeignete Personen erbracht, werden die Pflegekosten nach Abs. 2 Satz 1 erstattet. 2Betragen die Kosten für die berufsmäßige Pflegekraft weniger als 25 % der Pflegekosten nach Abs. 2 Satz 1, werden nur die Kosten für die berufsmäßige Pflegekraft und die Pflegekosten nach Abs. 3 erstattet.
(5) Für die Erstattung von Aufwendungen für eine notwendige Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege gelten die §§ 33 und 34 BayBhV entsprechend.
(6) 1Die Kosten für eine nicht nur vorübergehende stationäre Pflege in einer geeigneten und zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 SGB XI) werden entsprechend dem Umfang der erforderlichen Hilfe erstattet, wenn die Pflege sonst nicht gewährleistet ist. 2Auf die erstattungsfähigen Kosten für erforderliche Pflege, Unterkunft und Verpflegung ist ein angemessener Betrag für Einsparungen im Haushalt anzurechnen. 3Anzurechnen ist der Wert für Verpflegung nach § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sowie bei Alleinstehenden zusätzlich der Wert für Unterkunft nach § 2 Abs. 3 SvEV.
(7) 1Die erstattungsfähigen Beträge können monatlich im Voraus gezahlt werden. 2Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, sind die Leistungen entsprechend zu mindern. 3Der Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten ruht bei stationärer Behandlung und Kuren. 4Die Zahlung kann ganz oder teilweise weiter erfolgen, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Verletzten gefährden würde.