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HSchPrüferV
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 22.02.2000
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Verordnung zur Abnahme von Hochschulprüfungen
(Hochschulprüferverordnung – HSchPrüferV)
Vom 22. Februar 2000
(GVBl. S. 67)
BayRS 2210-1-1-6-WK

Vollzitat nach RedR: Hochschulprüferverordnung (HSchPrüferV) vom 22. Februar 2000 (GVBl. S. 67, BayRS 2210-1-1-6-WK), die zuletzt durch §§ 1 und 2 der Verordnung vom 1. Dezember 2022 (GVBl. S. 746) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 80 Abs. 6 Satz 1 Nrn. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 741, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 22. Juli 1999 (GVBl S. 300), in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Gesetzes zur Überleitung von Zuständigkeiten vom 29. Dezember 1998 (GVBl S. 1013, BayRS 1102-9-S), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:
§ 1
Anwendungsbereich
1Diese Verordnung gilt für Hochschulprüfungen an Hochschulen des Freistaates Bayern. 2Neben den in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) genannten Personen können die Hochschulprüfungsordnungen weitere Personen als Prüfer, Berichterstatter oder Gutachter zur Abnahme von Hochschulprüfungen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorsehen.
§ 2
Vor-, Zwischen-, Sprach- und andere Universitätsprüfungen, durch die keine akademischen Grade erworben werden
(1) Zur Abnahme von Vor-, Zwischen- oder Sprachprüfungen sowie von anderen Prüfungen, durch die keine akademischen Grade erworben werden, sind nach Maßgabe des Abs. 2 auch folgende Personen befugt:
1.
Professoren und Professorinnen im Ruhestand,
2.
in der Regel hauptberufliche, ausnahmsweise auch besonders qualifizierte nebenberufliche wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Art. 71 bis 73 BayHIG) mit Ausnahme der wissenschaftlichen Hilfskräfte,
3.
Lehrbeauftragte,
4.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
5.
in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, wenn diese ein abgeschlossenes Hochschulstudium an einer Universität oder in einem wissenschaftlichen, mindestens vierjährigen Studiengang an einer gleichstehenden Hochschule aufweisen und über eine mindestens vierjährige Berufserfahrung verfügen.
(2) 1Die in Abs. 1 Nr. 2 bis 5 genannten Personen sollen in dem Prüfungsfach eine selbstständige Unterrichtstätigkeit an einer Universität von mindestens einem Jahr ausgeübt haben. 2Für Prüfungen in Sportfächern soll eine selbstständig ausgeübte Unterrichtstätigkeit von mindestens einem Jahr an einer deutschen Hochschule gegeben sein.
(3) 1Zur Abnahme von Zwischenprüfungen im Studiengang Rechtswissenschaft sind
1.
abweichend von Abs. 1 Nr. 2 auch wissenschaftliche Hilfskräfte und
2.
abweichend von Abs. 1 Nr. 5 auch
a)
Absolventen der Ersten Juristischen Staatsprüfung gemäß der mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft getretenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1993 (GVBl S. 335, BayRS 2038-3-3-11-J), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2000 (GVBl S. 401), bzw. der Ersten Juristischen Prüfung gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 13. Oktober 2003 (GVBl S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J) in der jeweils geltenden Fassung, die diese mindestens mit der Note „befriedigend“ bestanden haben und mindestens ein halbes Jahr des Vorbereitungsdienstes abgeleistet haben,
b)
Absolventen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung, die diese mindestens mit der Note „befriedigend“ bestanden haben,
befugt. 2Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
§ 3
Universitätsabschlussprüfungen, durch die akademische Grade erworben werden
(1) 1Zur Abnahme von Bakkalaureats-, Bachelor-, Magister-, Master-, Diplom- und Lizentiatsprüfungen sind auch die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 genannten Personen befugt, wenn sie in dem Prüfungsfach eine selbstständige Unterrichtstätigkeit von mindestens einem Jahr an einer Universität ausgeübt haben. 2Für Prüfungen in Sportfächern ist eine selbstständige Unterrichtstätigkeit von mindestens einem Jahr an einer deutschen Hochschule erforderlich.
(2) 1Zur Abnahme dieser Prüfungen sind auch die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen befugt, wenn sie in dem Prüfungsfach eine selbstständige Unterrichtstätigkeit von mindestens einem Jahr an einer Universität ausgeübt haben und wenn
1.
sie als Habilitanden angenommen wurden (Art. 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayHIG) und ihnen die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen wurde, oder
2.
andere Prüfer dieses Fachs nicht oder nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und deshalb die Prüfung sonst nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
2In begründeten Fällen kann bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen auf die Annahme als Habilitand oder Habilitandin (Satz 1 Nr. 1) verzichtet werden.
(3) 1Zur Abnahme von Fremdsprachenprüfungen im Rahmen dieser Prüfungen sind auch Lehrkräfte für Fremdsprachen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) befugt, wenn sie eine Unterrichtstätigkeit von mindestens einem Jahr an einer Universität in Deutschland ausgeübt haben. 2Zur Abnahme von Sportprüfungen im Rahmen dieser Prüfungen sind auch Lehrkräfte für bestimmte Sportfächer (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) befugt, wenn sie eine Unterrichtstätigkeit von mindestens einem Jahr an einer Hochschule in Deutschland ausgeübt haben. 3Lehrkräfte nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur zu Prüfern bestellt werden, soweit andere Prüfer dieses Fachs nicht zur Verfügung stehen und deshalb die Prüfung sonst nicht durchgeführt werden könnte; Wiederbestellung ist zulässig. 4Der Hochschullehrer, der die entsprechende Fremdsprache oder das entsprechende Sportfach an der Hochschule vertritt, kann dem bestellten Prüfer Weisungen hinsichtlich des Prüfungsstoffs erteilen. 5Bei Fehlen eines entsprechenden Hochschullehrers oder bei dessen Verhinderung geht die Weisungsbefugnis auf den Vorsitzenden des für die Durchführung dieser Prüfungen zuständigen Prüfungsausschusses über.
§ 3a
Juristische Universitätsprüfung im Rahmen der Ersten Juristischen Prüfung
Zur Abnahme der juristischen Universitätsprüfung im Rahmen der Ersten Juristischen Prüfung sind die in § 3 genannten Personen befugt.
§ 4
Promotions- und Habilitationsprüfungen an Universitäten
1Zur Abnahme von Promotions- und Habilitationsprüfungen sind auch die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen befugt. 2Zur Abnahme von Promotionsprüfungen sind darüber hinaus die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen befugt, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 vorliegen. 3In begründeten Fällen kann bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen auf die Annahme als Habilitand oder Habilitandin (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) verzichtet werden.
§ 5
Hochschulprüfungen an Kunsthochschulen
(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnungen die in § 2 Abs. 1 genannten Personen befugt.
(2) 1Die Befugnis der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 genannten Personen gilt auch, wenn sie ein abgeschlossenes Studium an einer Kunsthochschule aufweisen. 2Sie erstreckt sich auch auf künstlerische Studiengänge an Universitäten, die in Kooperation mit Kunsthochschulen durchgeführt werden.
(3) Zur Abnahme der Diplommusiklehrerprüfungen und der Diplommusikerprüfungen der Hochschulen für Musik für Absolventen der Fachakademien für Musik sind auch Lehrkräfte der Fachakademien für Musik befugt.
(4) § 4 gilt auch für Promotionsprüfungen an Hochschulen für Musik.
§ 6
Hochschulprüfungen an der Hochschule für Fernsehen und Film
(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnungen befugt:
1.
Abteilungsleiter,
2.
hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter der Abteilungen,
3.
Lehrbeauftragte.
(2) Die Befugnis der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Personen gilt nur nach einer selbstständigen Lehrtätigkeit von mindestens einem Jahr an der Hochschule für Fernsehen und Film oder einer vergleichbaren anderen Hochschule.
§ 7
Hochschulprüfungen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften
(1) 1Zur Abnahme von Hochschulprüfungen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind auch
1.
Professorinnen und Professoren im Ruhestand,
2.
Lehrbeauftragte,
3.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben und
4.
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
befugt, wenn sie in dem jeweiligen Prüfungsfach eine selbstständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule ausüben oder ausgeübt haben. 2In Prüfungsfächern, in denen überwiegend praktische Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, sind zur Abnahme von Hochschulprüfungen auch in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt.
(2) Abweichend von §§ 2 bis 6 gilt Abs. 1 auch für Hochschulprüfungen in Studiengängen an Universitäten, die solchen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften entsprechen.
§ 8
Hochschulprüfungen an nichtstaatlichen Hochschulen
1Für die Befugnis zur Abnahme von Hochschulprüfungen an nichtstaatlichen Hochschulen gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend. 2Als Prüfer Tätige müssen die gleichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllen wie entsprechende Prüfer an staatlichen Hochschulen.
§ 9
Inkrafttreten, Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.
(2) Soweit Hochschulmitglieder gemäß Art. 40 Abs. 1 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes (BayHSchLG) in ihrem bisherigen Dienstverhältnis verbleiben, richtet sich ihre Prüfungsbefugnis nach der Hochschulprüfer VO vom 24. August 1976 (GVBl S. 362); soweit Hochschulmitglieder gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayHSchLG in ihrem bisherigen Dienstverhältnis verbleiben, richtet sich ihre Prüfungsbefugnis nach der Hochschulprüfer-Verordnung vom 2. Juli 1979 (GVBl S. 200).
(3) Studierende, die ihr Studium an einer staatlichen Hochschule für angewandte Wissenschaften in einem Studiengang mit dem Abschluss Diplom vor dem Wintersemester 2023/24 aufgenommen haben, schließen ihr Studium auf der Grundlage der Vorschriften der §§ 13, 14, 16 bis 40 sowie des § 15 in Verbindung mit den §§ 3, 5 und 6 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in der am 30. September 2023 geltenden Fassung bis zum Ende des Wintersemesters 2028/29 ab.
(4) 1Studierende, die ihr Studium an einer staatlichen Hochschule für angewandte Wissenschaften in einem Studiengang mit dem Abschluss Bachelor oder Master vor dem Wintersemester 2023/24 aufgenommen haben, schließen ihr Studium auf der Grundlage der Vorschriften des § 4 Abs. 2 und 3 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in der am 30. September 2023 geltenden Fassung sowie der §§ 5, 7 bis 11 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in der am 30. September 2023 geltenden Fassung ab. 2§ 4 Abs. 2 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in der am 30. September 2023 geltenden Fassung gilt nur für Grundlagenmodule, die bis einschließlich des Sommersemesters 2023 erfolgreich abgeschlossen wurden. 3§ 4 Abs. 3 Halbsatz 2, § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und § 8 Abs. 4 Satz 5 Halbsatz 1 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in der am 30. September 2023 geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prüfungskommission und des Prüfungsausschusses die in den jeweiligen Hochschulprüfungsordnungen bestimmten zuständigen Stellen treten.
München, den 22. Februar 2000
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Hans Zehetmair, Staatsminister