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HSchPrüferV
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 22.02.2000
§ 6
Hochschulprüfungen an der Hochschule für Fernsehen und Film
(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnungen befugt:
1.
Abteilungsleiter,
2.
hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter der Abteilungen,
3.
Lehrbeauftragte.
(2) Die Befugnis der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Personen gilt nur nach einer selbstständigen Lehrtätigkeit von mindestens einem Jahr an der Hochschule für Fernsehen und Film oder einer vergleichbaren anderen Hochschule.