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HSchPrüferV
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 22.02.2000
§ 8
Hochschulprüfungen an nichtstaatlichen Hochschulen
1Für die Befugnis zur Abnahme von Hochschulprüfungen an nichtstaatlichen Hochschulen gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend. 2Als Prüfer Tätige müssen die gleichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllen wie entsprechende Prüfer an staatlichen Hochschulen.