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HG 2022
Text gilt ab: 01.01.2022
Fassung: 22.04.2022
Art. 9
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Anlage 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch die §§ 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Der Besoldungsgruppe B 2 wird die Zeile „Vizepräsident, Vizepräsidentin der Landesbaudirektion Bayern“ angefügt.
2.
In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Zeile „Präsident, Präsidentin der Landesbaudirektion Bayern“ gestrichen.
3.
In der Besoldungsgruppe B 4 wird nach der Zeile „Polizeipräsident, Polizeipräsidentin3)“ die Zeile „Präsident, Präsidentin der Landesbaudirektion Bayern“ eingefügt.