Inhalt
(1) 1Über die Erteilung der Bestätigung nach § 5 des Kastrationsgesetzes beschließen die Mitglieder der Gutachterstelle mit Stimmenmehrheit. 2Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Die Bestätigung wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung die Kastration durchgeführt oder mit einer anderen Behandlung (§ 4 des Kastrationsgesetzes) begonnen wird.
(3) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 453-16