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Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 24.09.1970
Art. 1
Gutachterstelle
(1) Es wird eine staatliche, dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unmittelbar nachgeordnete Gutachterstelle (§ 5 des Kastrationsgesetzes1) vom 15.August 1969, BGBl. I S. 1143) errichtet.
(2) Die Verwaltungsgeschäfte führt die Regierung, in deren Bereich die Gutachterstelle ihren Sitz hat.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 453-16