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GesVSV
Text gilt ab: 01.09.2022
Fassung: 01.08.2017
§ 3
Tierische Nebenprodukte
(1) Das Staatsministerium ist zuständige Behörde
1.
nach den Art. 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 28 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
2.
nach Art. 4 Abs. 1 Satzteil vor Buchst. a, Abs. 3 Unterabs. 1 Satzteil vor Buchst. a, Abs. 4 Satzteil vor Buchst. a und Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122.
(2) Die Regierungen sind zuständige Behörden
1.
nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,
2.
nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für alle Kategorien tierischer Nebenprodukte und nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Behandlung von Material der Kategorie 1 oder 2,
3.
für den Vollzug von Art. 46 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 im Fall der Nr. 2 und
4.
für die Entscheidung über die Einstufung der tierischen Nebenprodukte als Kategorie 1 nach Art. 8 Buchst. a Nr. iv der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit sie nach § 4 Abs. 2 zuständig sind.