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GesVSV
Text gilt ab: 01.09.2022
Fassung: 01.08.2017
§ 2
Futtermittel
(1) 1Die Regierung von Oberbayern ist landesweit zuständige Behörde für die Futtermittelüberwachung. 2Sie ist auch zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 LFGB, soweit Futtermittel betroffen sind.
(2) Zuständig für die Entnahme von Futtermittelproben sind auch die Kreisverwaltungsbehörden.