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GesVSV
Text gilt ab: 01.09.2022
Fassung: 01.08.2017
§ 17
Vergütung der Gutachter
(1) 1Die Gutachter für Schätzungen bei Tierverlusten erhalten eine Vergütung. 2Sie setzt sich zusammen aus einer Vergütung für den Zeitaufwand und aus dem Ersatz der Fahrtkosten.
(2) 1Die Vergütung für den Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde 50 Euro, täglich jedoch höchstens 200 Euro. 2Zeitaufwand ist die Dauer der Gutachtertätigkeit einschließlich der An- und Abreise. 3Für die Erstattung von notwendigen Übernachtungskosten sind die für Beamte des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts entsprechend anzuwenden.
(3) 1Fahrtkosten werden in Höhe der angefallenen, notwendigen Auslagen erstattet. 2Für die Benutzung öffentlicher regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel werden die tatsächlichen Auslagen, für die Benutzung von Zügen der öffentlichen Eisenbahn-Verkehrsunternehmen bis zum Fahrpreis der ersten Klasse, ersetzt. 3Für die Benutzung anderer Beförderungsmittel und für Fußwegstrecken sind die für Beamte des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts entsprechend anzuwenden.