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GesVSV
Text gilt ab: 01.09.2022
Fassung: 01.08.2017
§ 16
Absehen von der Beitragspflicht
Tierseuchenbeiträge werden nur für Pferde, Rinder – einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons –, Schweine, Schafe, Hühner und Truthühner erhoben.