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GeoitPO
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 06.11.2017
§ 21
Rechtsbehelfsbelehrung
Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.