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GeoitPO
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 06.11.2017
§ 22
Prüfungsunterlagen
1Auf Antrag ist dem Prüfling oder seinen gesetzlichen Vertretern binnen eines Monats Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 16 Abs. 1 zehn Jahre aufzubewahren. 3Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nichtbestandene Prüfung. 4Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsbehelfs gehemmt.