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Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 07.11.2006
§ 63
Vermerk über die Stimmabgabe
1Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der abstimmenden Person im Wählerverzeichnis in der dafür vorgesehenen Spalte. 2Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist die Stimmabgabe für jede Abstimmung besonders zu vermerken.