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Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 07.11.2006
§ 59
Eröffnung der Abstimmung
(1) 1Der Wahlvorsteher eröffnet die Abstimmung damit, dass er die anwesenden Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Pflichten hinweist. 2Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.
(2) 1Liegt ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine vor, trägt der Wahlvorsteher vor Beginn der Abstimmung im Wählerverzeichnis in der Spalte für die Stimmabgabevermerke „Wahlschein“ oder „W“ ein. 2Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses in der vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. 3Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen, verfährt er entsprechend.
(3) 1Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Abstimmung, dass die Wahlurnen leer sind. 2Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurnen. 3Sie dürfen bis zum Schluss der Abstimmung nicht mehr geöffnet werden.