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GDozPO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.10.2006
§ 5
Aufgaben der prüfenden Personen
Die prüfenden Personen nehmen die Prüfungen nach §§ 12, 13 und 14 ab, bewerten die Prüfungen und nehmen sonstige Aufgaben wahr, die ihnen durch diese Prüfungsordnung zugewiesen sind.