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GDozPO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.10.2006
§ 3
Aufgaben der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses
1Der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses obliegen alle nach dieser Prüfungsordnung zu treffenden Entscheidungen, soweit sie nicht dem Prüfungsausschuss oder den prüfenden Personen vorbehalten sind. 2Sie trifft anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen und setzt hiervon den Prüfungsausschuss bei der nächsten Sitzung in Kenntnis.