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GDPO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 26.10.2004
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Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher
(GDPO)
Vom 26. Oktober 2004
(GVBl. S. 419)
BayRS 2233-6-K

Vollzitat nach RedR: Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher (GDPO) vom 26. Oktober 2004 (GVBl. S. 419, BayRS 2233-6-K), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Februar 2022 (GVBl. S. 56) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern – Dolmetschergesetz – DolmG – (BayRS 300-12-1-J), geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2000 (GVBl S. 46), sowie Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Justiz und der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Art der Prüfung, Berufsbezeichnung
(1) Eine Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (Gebärdensprachdolmetscherprüfung) wird vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) in der Regel einmal jährlich abgehalten, sofern die Zahl der Bewerber dies rechtfertigt und wenn geeignete Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen.
(2) Nach Bestehen der Prüfung wird die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Dolmetscherin für Deutsche Gebärdensprache“ oder „Staatlich geprüfter Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache“ zuerkannt.
§ 2
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung kann nur in folgenden Fachgebieten abgelegt werden: Wirtschaft, Rechtswesen, Technik, Naturwissenschaften (einschließlich Gesundheit), Geisteswissenschaften und Sozialwissenschaften.
(2) 1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Alle mit der Durchführung und Abnahme der Prüfung beauftragten Personen sind dazu verpflichtet, über die bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; dies gilt nicht für Mitteilungen und Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 3
Zentrale Prüfungsorgane
(1) 1Zur Durchführung der Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 wird im Staatsministerium eine Prüfungsstelle eingerichtet. 2Das Staatsministerium beauftragt eine Person mit der Leitung der Prüfungsstelle.
(2) 1Für den Zeitraum von drei Jahren wird eine Prüfungskommission gebildet. 2Diese besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern, und zwar
1.
einer Beamtin oder einem Beamten mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene, welche bzw. welcher Kenntnisse in der Prüfungssprache besitzt als vorsitzendem Mitglied der Prüfungskommission,
2.
zwei hörenden Personen, welche die Prüfungssprache beherrschen und eine Staatliche Gebärdensprachdolmetscherprüfung abgelegt haben und eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in diesem Bereich nachweisen können und
3.
einer tauben Person, welche die Prüfungssprache beherrscht und über eine Qualifikation als Gebärdensprachdozentin oder Gebärdensprachdozent oder als Dolmetscherin oder Dolmetscher für
a)
internationale Gebärden und Deutsche Gebärdensprache,
b)
eine Fremdgebärdensprache und Deutsche Gebärdensprache oder
c)
Deutsche Schriftsprache und Deutsche Gebärdensprache verfügt sowie eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in diesem Bereich nachweisen kann.
3Die Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds erfolgt durch die mit der Leitung der Prüfungsstelle beauftragte Person; das vorsitzende Mitglied ist zugleich Mitglied der Prüfungsstelle. 4Die Bestimmung der übrigen Mitglieder erfolgt durch die Prüfungsstelle. 5Der in Satz 2 Nr. 2 und 3 geforderten Qualifikation steht eine entsprechende Lehr- und Prüfungstätigkeit an einer Hochschule gleich.
(3) 1Nach Möglichkeit wird für jedes Mitglied der Prüfungskommission eine Vertreterin oder ein Vertreter bestimmt. 2Die Vertreterin oder der Vertreter übernimmt im Fall der Verhinderung des jeweiligen Mitglieds dessen Aufgaben.
(4) Für die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 einschließlich deren Vertretungspersonen steht anerkannten Vereinigungen für Gehörlose in Bayern ein Vorschlagsrecht zu.
§ 4
Aufgaben der Prüfungsstelle
(1) 1Der Prüfungsstelle obliegt die organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Prüfung, soweit durch diese Verordnung keine abweichende Zuständigkeit festgelegt ist. 2Zur Vorbereitung gehört auch die Auswahl der Aufgaben für den schriftlichen und den praktischen Teil der Prüfung. 3Die Prüfungsstelle gibt Ort und Zeit der Prüfung öffentlich bekannt und bearbeitet Beschwerden und Einwendungen. 4Die Prüfungsstelle entscheidet über die Gleichwertigkeit anderweitig erworbener inländischer Abschlüsse. 5Die Prüfungsstelle ist über das GIB - Bayerisches Institut zur Kommunikationsförderung für Menschen mit Hörbehinderung in Nürnberg zu erreichen.
(2) 1Die Prüfungsstelle kann einzelne Aufgaben, die nach dieser Verordnung der Prüfungskommission oder deren vorsitzendem Mitglied zugewiesen sind, an sich ziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung erforderlich ist. 2Das Staatsministerium kann zur Erfüllung von Aufgaben, die der Prüfungsstelle nach Abs. 1 Satz 1 zugewiesen sind, eine geeignete Einrichtung heranziehen.
§ 5
Aufgaben der Prüfungskommission
(1) Die Prüfungskommission berät das Staatsministerium in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) 1Der praktische Teil der Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt; die Mitglieder der Prüfungskommission, mit Ausnahme des vorsitzenden Mitglieds, sind Prüferinnen und Prüfer für den praktischen Teil der Prüfung. 2Die Prüfung wird von Dolmetscherinnen oder Dolmetschern für Deutsche Gebärdensprache begleitet, die durch die Staatliche Prüfung oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss qualifiziert sind.
(3) 1Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission bestimmt geeignete Prüferinnen und Prüfer für den schriftlichen Teil der Prüfung. 2Als prüfungsberechtigte Personen können bestimmt werden, sofern sie sich beruflich mit Gebärdensprachdolmetschen in Theorie und Praxis auseinandersetzen:
1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes),
2.
hauptberufliche wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
3.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
4.
Lehrbeauftragte,
5.
sonstige nebenberuflich wissenschaftlich Tätige,
6.
Professorinnen und Professoren im Ruhestand,
7.
in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, wenn diese ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweisen und über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügen,
8.
fachlich besonders ausgewiesene hauptamtliche Lehrkräfte der einzelnen Schularten und des Schulaufsichtsdienstes sowie Beamtinnen und Beamte mit entsprechender Lehrbefähigung, die in der Lehrerbildung tätig sind.
3Die Prüfungsberechtigung kann über den Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen nach Satz 2 hinaus verlängert werden.

Zweiter Teil Zulassung zur Prüfung

§ 6
Zulassungsvoraussetzungen
(1) 1Zur Prüfung wird zugelassen, wer:
1.
einen mittleren Schulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und
2.
eine mindestens zweijährige Ausbildung zur Gebärdensprachdolmetscherin oder zum Gebärdensprachdolmetscher oder eine entsprechende Praxis als Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher nachweist,
3.
über hinreichende Deutschkenntnisse – mindestens auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) – verfügt, sofern Deutsch nicht die Muttersprache ist,
4.
nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 von der Prüfung ausgeschlossen ist und
5.
die Bearbeitungsgebühr entrichtet hat.
2Die Zulassung erfolgt unter der Bedingung, dass die Prüfungsgebühr entrichtet wird.
(2) Der Nachweis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann durch Bestätigung der besuchten Ausbildungsstätte oder durch Bestätigung der jeweiligen Arbeit- bzw. Auftraggeber geführt werden.
§ 7
Antrag auf Zulassung
1Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist innerhalb der in der Ausschreibung genannten Frist mit den hierfür erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der Prüfungsstelle einzureichen. 2Über die Zulassung entscheidet die Prüfungsstelle.
§ 8
Allgemeine Prüfungsanforderungen
(1) 1Die Prüflinge haben in der Prüfung nachzuweisen, dass sie die sprachlichen und sachlichen Kenntnisse und die persönlichen Fähigkeiten besitzen, die für die zuverlässige Ausübung der Tätigkeit als Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher erforderlich sind. 2Dazu gehören neben breiten und guten Bildungsgrundlagen eine hinreichende Kenntnis der staatlichen Einrichtungen, der Rechtsordnung und -sprache, der geschichtlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse Deutschlands sowie die Vertrautheit mit den einschlägigen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln. 3Nachgewiesen werden müssen auch vertiefte Kenntnisse von der Lebenswelt tauber Menschen sowie berufsethischer Fragen.
(2) Im gewählten Fachgebiet sind fachsprachliche Kenntnisse sowie Grundkenntnisse über Sachzusammenhänge nachzuweisen.
§ 9
Besondere Prüfungsanforderungen
(1) In der Prüfung wird im Einzelnen verlangt: Sichere Beherrschung der deutschen Sprache in gesprochener und geschriebener Form, der Deutschen Gebärdensprache (DGS), der Lautsprachbegleitenden Gebärden (LBG) und des Fingeralphabets; rasche Auffassungsgabe, gutes Gedächtnis, Konzentrationsfähigkeit und Einfühlungsvermögen; die Befähigung, mögliche Missverständnisse und Fehldeutungen der Übertragung vorauszusehen und bei der Wiedergabe zu vermeiden; gewandtes sicheres Auftreten; Vertrautheit mit den praktischen Anforderungen und Gepflogenheiten des Dolmetschens.
(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktischen Teil.
(3) 1In der Prüfung dürfen nur die von der Prüfungskommission zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. 2Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel die Prüfungsteilnehmer selbst mitzubringen haben.
§ 10
Aufgaben des schriftlichen Teils der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst folgende Klausurarbeiten:
1.
Aufsatz über ein Thema aus der Berufspraxis oder der Theorie des Gebärdensprachdolmetschens, es werden drei Themen zur Wahl gestellt; die Bearbeitungszeit beträgt 180 Minuten.
2.
Übersetzung eines anspruchsvollen, repräsentativen Textes von einem Bildträger (maximal 5 Minuten) aus DGS in die deutsche Schriftsprache; die Bearbeitungszeit beträgt 60 Minuten.
(2) 1Jede Klausurarbeit ist von zwei der nach § 5 Abs. 3 eingesetzten Prüferinnen oder Prüfer zu bewerten. 2Bei abweichender Bewertung soll versucht werden, eine Einigung über die Note zu erzielen. 3Kommt keine Einigung zustande, trifft das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission den Stichentscheid. 4Besondere Vorkommnisse sind in Schriftform festzuhalten und den Prüfungsakten beizufügen.
§ 11
Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Gebärdensprachdolmetscherprüfung dauert insgesamt mindestens 70 Minuten und besteht aus folgenden Prüfungsabschnitten:
1.
Übersetzen eines schriftlich vorliegenden Textes aus der Praxis eines Gerichts oder einer Behörde (ca. 20 Schreibmaschinenzeilen) in DGS (Dauer ca. 15 Minuten),
2.
Simultandolmetschen eines vorgetragenen Textes aus dem gewählten Fachgebiet in DGS (Dauer ca. 10 Minuten),
3.
Simultandolmetschen eines vorgetragenen Textes aus DGS in deutsche Lautsprache (Dauer ca. 15 Minuten),
4.
Dolmetschen eines Gesprächs zwischen einer hörenden und einer tauben Person in DGS und deutscher Lautsprache über ein Thema aus dem gewählten Fachgebiet in praxisnaher Gesprächsführung (Dauer ca. 15 Minuten),
5.
Freies Gespräch mit der Prüfungskommission in beiden Prüfungssprachen, insbesondere über die Kenntnisse nach § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 (Dauer ca. 15 Minuten).
(2) 1Jeder Prüfungsabschnitt ist von den drei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. 2Bei abweichender Bewertung soll versucht werden, eine Einigung über die einzelne Note zu erzielen. 3Kommt keine Einigung zustande, trifft das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission den Stichentscheid.
(3) 1Über den praktischen Teil der Prüfung ist von einem der Prüferinnen und Prüfer eine Niederschrift anzufertigen, aus der die gestellten Fragen und Antworten sowie die Art ihrer Beantwortung und Lösung erkennbar sein sollen. 2Die Niederschrift verbleibt bei den Prüfungsakten.
§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen
1Die einzelnen Klausurarbeiten nach § 10 Abs. 1 und die einzelnen Prüfungsabschnitte nach § 11 Abs. 1 werden von den Prüferinnen oder Prüfern mit folgenden Noten mit der angegebenen Wortbedeutung bewertet:
1.
Sehr gut (1)
Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maß entspricht.
2.
Gut (2)
Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3.
Befriedigend (3)
Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.
4.
Ausreichend (4)
Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
5.
Mangelhaft (5)
Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
6.
Ungenügend (6)
Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
2Zwischennoten werden bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsabschnitte nicht erteilt.
§ 13
Festsetzung des Prüfungsergebnisses, Bestehen der Prüfung
(1) 1Nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung setzt die Prüfungsstelle die Prüfungsnoten für jede Klausurarbeit fest. 2Vom praktischen Teil der Prüfung ist ausgeschlossen, wer in einer Klausurarbeit die Note ungenügend (6) oder in zwei Klausurarbeiten die Note mangelhaft (5) erhalten hat. 3Mit dem Ausschluss von der praktischen Prüfung gilt die Prüfung insgesamt als abgelegt und nicht bestanden. 4Nach Abschluss der praktischen Prüfung setzt die Prüfungsstelle die Prüfungsnoten für jeden Prüfungsabschnitt der praktischen Prüfung fest und entscheidet über das Bestehen der Prüfung.
(2) Die Gebärdensprachdolmetscherprüfung hat bestanden, wer in insgesamt höchstens einer der Klausurarbeiten nach § 10 Abs. 1 und der Prüfungsabschnitte nach § 11 Abs. 1 eine schlechtere Note als ausreichend (4), jedoch in keiner Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als mangelhaft (5) erreicht hat; die schlechtere Note als ausreichend (4) darf nicht in einem Prüfungsabschnitt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 erreicht worden sein.
§ 14
Zeugnisse, Urkunden
(1) 1Wer die Gebärdensprachdolmetscherprüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis und eine Prüfungsurkunde. 2Das Prüfungszeugnis enthält Angaben über die Prüfungsart, das geprüfte Fachgebiet, die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung samt Einzelleistungen, das Gesamtergebnis, die zu Grunde liegende Prüfungsordnung sowie Ort und Datum der Prüfung. 3Die Prüfungsurkunde enthält die Gesamtprüfungsnote und die Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 2.
(2) 1Die Gesamtprüfungsnote ist eine auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittsnote der einfach gewichteten Durchschnittsnote der schriftlichen Prüfung und der doppelt gewichteten Durchschnittsnote des praktischen Teils der Prüfung (Teiler drei). 2Die Durchschnittsnote des schriftlichen Teils der Prüfung errechnet sich aus der doppelt gewichteten Note aus der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und der einfach gewichteten Note aus der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2. 3Zur Bildung der Durchschnittsnote des praktischen Teils der Prüfung wird jeder Prüfungsabschnitt gleich gewichtet.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen entsprechenden Bescheid.
(4) 1In der Prüfungsurkunde wird die Gesamtprüfungsnote als Zahlenwert und Worturteil angegeben. 2Als Gesamtprüfungsnote werden folgende Noten vergeben:
1.
„mit Auszeichnung bestanden“
mit einer Gesamtprüfungsnote bis 1,50,
2.
„gut bestanden“
mit einer Gesamtprüfungsnote von 1,51 bis 2,50,
3.
„befriedigend bestanden“
mit einer Gesamtprüfungsnote von 2,51 bis 3,50,
4.
„bestanden“

mit einer Gesamtprüfungsnote von 3,51 bis 4,50.
§ 15
Rücktritt und Versäumnis
(1) Ein Rücktritt von der Prüfung ist nach der Zulassung nicht mehr möglich.
(2) 1Versäumt ein Prüfling ohne eine genügende Entschuldigung im Sinn des Abs. 3 die Prüfung, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2Versäumt ein Prüfling einen Termin für eine Prüfungsaufgabe ohne eine genügende Entschuldigung im Sinn des Abs. 3 oder gibt eine Klausurarbeit nicht ab, werden die betroffenen Prüfungsaufgaben mit „ungenügend“ bewertet.
(3) 1Weist ein Prüfling nach, dass ihm die Ablegung der ganzen Prüfung oder eines Teils der Prüfung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, so gilt die ganze Prüfung als nicht abgelegt. 2Abweichend davon gilt die Prüfung als abgelegt, wenn die schriftlichen Prüfungsaufgaben bearbeitet wurden; der praktische Teil der Prüfung kann nachgeholt werden, soweit kein Ausschluss nach § 13 Abs. 1 Satz 2 vorliegt.
(4) 1Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Fall der Krankheit durch das Zeugnis eines Gesundheitsamts. 2Gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, können nachträglich nicht anerkannt werden.
§ 16
Unterschleif
(1) 1Bedient sich ein Prüfling unerlaubter Hilfe oder macht er den Versuch dazu (Unterschleif), so wird der entsprechende Prüfungsteil abgebrochen und mit Note ungenügend (6) bewertet. 2Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.
(2) 1Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich als ungenügend zu bewerten. 2Ein unrichtiges Zeugnis und eine unrichtige Urkunde sind einzuziehen.
§ 17
Wiederholung der Prüfung
(1) 1Eine nicht bestandene Gebärdensprachdolmetscherprüfung kann einmal wiederholt werden; das Staatsministerium kann Ausnahmen von dieser Bestimmung zulassen, wenn sie im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint. 2Die Wiederholung kann im Ganzen erfolgen oder sich auf den praktischen Teil beschränken, sofern nur dieser Teil der Prüfung für ein Bestehen nicht ausreichend war; die Entscheidung trifft die Prüfungsstelle jeweils unmittelbar nach Festsetzung der Prüfungsnoten des schriftlichen und des praktischen Teils der Prüfung.
(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Vierter Teil Gebühren und Schlussvorschriften

§ 18
Gebühren
(1) 1Für die Teilnahme an der Gebärdensprachdolmetscherprüfung wird eine Bearbeitungsgebühr von 70,00 € und eine Prüfungsgebühr von 450,00 € erhoben. 2Die Bearbeitungsgebühr ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung und die Prüfungsgebühr spätestens 14 Tage nach Zulassung zur Prüfung zu entrichten.
(2) 1Die Bearbeitungsgebühr wird nicht zurückerstattet, sie ermäßigt sich im Fall der Wiederholung der Prüfung auf 35,00 €. 2Versäumt ein Prüfling mit ausreichender Entschuldigung im Sinn des § 15 Abs. 3 Satz 1 die Prüfung, so wird die Prüfungsgebühr zurückerstattet.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2004 in Kraft.
München, den 26. Oktober 2004
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Monika Hohlmeier, Staatsministerin