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GDPO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 26.10.2004
§ 1
Art der Prüfung, Berufsbezeichnung
(1) Eine Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (Gebärdensprachdolmetscherprüfung) wird vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) in der Regel einmal jährlich abgehalten, sofern die Zahl der Bewerber dies rechtfertigt und wenn geeignete Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen.
(2) Nach Bestehen der Prüfung wird die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Dolmetscherin für Deutsche Gebärdensprache“ oder „Staatlich geprüfter Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache“ zuerkannt.