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GDPO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 26.10.2004
§ 16
Unterschleif
(1) 1Bedient sich ein Prüfling unerlaubter Hilfe oder macht er den Versuch dazu (Unterschleif), so wird der entsprechende Prüfungsteil abgebrochen und mit Note ungenügend (6) bewertet. 2Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.
(2) 1Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich als ungenügend zu bewerten. 2Ein unrichtiges Zeugnis und eine unrichtige Urkunde sind einzuziehen.