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FölSO
Text gilt ab: 01.12.2021
Fassung: 24.06.2008
§ 30
Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten
1Meinungsverschiedenheiten zwischen Studierenden bzw. deren Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sollen in der jeweiligen Abteilung des Staatsinstituts im Weg einer Aussprache beigelegt werden. 2Im Übrigen kann bei der jeweiligen Abteilung des Staatsinstituts Aufsichtsbeschwerde eingelegt werden. 3Die Abteilung legt die Beschwerde, sofern sie ihr nicht abhilft, einschließlich einer Stellungnahme dem Staatsministerium zur Entscheidung vor.