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FölSO
Text gilt ab: 01.12.2021
Fassung: 24.06.2008
§ 29
Ordnungsmaßnahmen
(vgl. Art. 86 Abs. 1, 3, 6 bis 9, Art. 87 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 und Art. 88 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3 BayEUG)
(1) Bei Verstößen gegen die in § 12 festgelegten Pflichten können folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:
1.
schriftlicher Verweis durch die Lehrkraft,
2.
verschärfter Verweis durch die Leitung der Abteilung,
3.
Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen durch die Lehrerkonferenz,
4.
Androhung der Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,
5.
Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,
6.
Ausschluss von beiden Abteilungen des Staatsinstituts durch das Staatsministerium.
(2) 1Die Androhung der Entlassung und die Entlassung können nur ausgesprochen werden, wenn die Studierenden durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben des Staatsinstituts oder die Rechte anderer gefährdet haben. 2Ein Verstoß gilt als wiederholt, wenn mindestens ein Verweis vorausgegangen ist.
(3) 1Die Entlassung von Studierenden kann die Lehrerkonferenz nur mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. 2Die Lehrerkonferenz ist hierfür beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(4) 1Sind bei einer Entlassung besonders schwerwiegende Tatumstände im Sinn des Art. 88 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 88 Abs. 2 BayEUG gegeben, so hat die Lehrerkonferenz unmittelbar nach dem Beschluss über die Entlassung gesondert zu beschließen, ob beim Staatsministerium Antrag auf Ausschluss des Studierenden von beiden Abteilungen des Staatsinstituts gestellt werden soll (Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). 2Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu treffen.
(6) Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist den Studierenden, bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 bis 6 außerdem den Erziehungsberechtigten minderjähriger Studierender, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.