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FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 33
(1) Fallen bei einem Beisitzer die Voraussetzungen der Berufung (Art. 30) weg, so endet das Amt als Beisitzer.
(2) 1Ein Beisitzer kann durch die Regierung abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinn des Art. 86 BayVwVfG7) vorliegt. 2Vor der Entscheidung sind der Beisitzer und der Vorsitzende der Forstrechtsstelle zu hören. 3 (aufgehoben)
(3) Treten nachträglich Umstände ein, die einen Beisitzer zu Ablehnung des Amts berechtigen würden (Art. 31), so ist er auf Antrag von seinem Amt durch die Regierung zu entbinden.

7) [Amtl. Anm.:] BayRS 2010-1-I