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FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 27
Die Forstrechtsstellen entscheiden:
a)
über Streitigkeiten bei der Ausübung von Forstrechten unbeschadet der Bestimmungen des Art. 41,
b)
über Streitigkeiten bei der Ersatzleistung (Art. 11 und 12),
c)
über die Regelung und Ablösung von Forstrechten und ihre Durchführung,
d)
über die sonstigen in diesem Gesetz der Forstrechtsstelle übertragenen Angelegenheiten.