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Text gilt ab: 01.05.2023

7.   Zahlung

7.1  

Der Fahrkostenzuschuss wird monatlich zusammen mit den Dienstbezügen gezahlt. Er wird frühestens vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Antrag gestellt worden ist.

7.2  

Ein höherer Fahrkostenzuschuss wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt. Nr. 7.1 Satz 2 ist zu beachten.

7.3  

Vermindert sich der Fahrkostenzuschuss oder entfallen die Voraussetzungen für seine Gewährung (z.B. durch Beförderung in eine nicht berechtigte Besoldungsgruppe oder Verminderung der Fahrkosten), so endet die bisherige Zahlung mit Ablauf des Monats, in den das maßgebende Ereignis fällt. Tritt dieses Ereignis am Ersten eines Monats ein, so wird die Änderung schon von diesem Tage an wirksam. Maßgebendes Ereignis für den Wegfall des Fahrkostenzuschusses bei Beförderung des Beamten in eine nicht berechtigende Besoldungsgruppe ist der Tag von dem an die höheren Bezüge zustehen.

7.4  

Die Nrn. 7.2 und 7.3 gelten entsprechend bei Änderungen der Tarifsätze des Münchner Verkehrs- und Tarifverbundes.