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Text gilt ab: 01.05.2023

2.   Fahrkosten

2.1  

Fahrkosten sind die Kosten der billigsten Fahrkarte des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, das nach der Verkehrssitte benutzt wird. Soweit diese Fahrkosten den Betrag der Monatskarte für die Tarifzonen M bis einschließlich 4 des Münchner Verkehrs- und Tarifverbundes übersteigen, bleiben sie bei der Berechnung des Fahrkostenzuschusses nach Nr. 3.1 unberücksichtigt.

2.2  

Beim Benutzen eines eigenen Kraftfahrzeugs sind der Berechnung des Fahrkostenzuschusses nach Nr. 3.1 die Kosten zugrunde zu legen, die beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach Nr. 2.1 zu berücksichtigen wären. Für einen Beamten, der im Kraftfahrzeug eines Dritten mitfährt, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass höchstens die Kosten zugrunde zu legen sind, die der Kraftfahrzeughalter als Kostenbeteiligung fordert.