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FachV-ebtD
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 12.12.2013
§ 5
Dienstbezeichnung
Die zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Beamten und Beamtinnen führen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Technischer Obersekretäranwärter“ oder „Technische Obersekretäranwärterin“ und für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Technischer Oberinspektoranwärter“ oder „Technische Oberinspektoranwärterin“.