Inhalt

FachV-ebtD
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 12.12.2013
§ 11
Fachtheoretische Ausbildung
(1) 1Neben der berufspraktischen Ausbildung wird den Beamten und Beamtinnen fachtheoretischer Unterricht erteilt. 2Fachtheoretischer Unterricht und berufspraktische Ausbildung müssen sich gegenseitig ergänzen und die Beamten und Beamtinnen auf die Qualifikationsprüfung vorbereiten.
(2) 1Im Anschluss an die berufspraktische Ausbildung findet ein Lehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie beim Landesamt für Maß und Gewicht statt. 2Der Lehrgang dauert für die Beamten und Beamtinnen der zweiten Qualifikationsebene mindestens drei Monate, für die Beamten und Beamtinnen der dritten Qualifikationsebene mindestens sechs Monate. 3Der Lehrgangsinhalt sowie die sich am Ende des Lehrgangs anschließende Qualifikationsprüfung richten sich nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst. 4Die Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst gilt mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen für
1.
den mittleren eichtechnischen Dienst für die zweite Qualifikationsebene,
2.
den gehobenen eichtechnischen Dienst für die dritte Qualifikationsebene und
3.
die Laufbahnprüfung für die Qualifikationsprüfung
entsprechende Anwendung finden.