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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 9
Ausbildungsämter; Ausbildungsstellen
(1) 1Die Anwärter und Anwärterinnen werden für die Dauer des Vorbereitungsdienstes einem Ausbildungsamt zugeteilt. 2Ausbildungsamt für die Anwärter und Anwärterinnen
1.
des Fachgebiets Kataster und Geoinformation ist ein Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, bei Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ein Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung oder das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
2.
der Fachgebiete Geomatik sowie Kartographie und Geoinformation ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
(2) Zur Ableistung einzelner Ausbildungsabschnitte können die Anwärter und Anwärterinnen anderen Ausbildungsstellen zugewiesen werden.