Inhalt

FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 73
Qualifikationsvoraussetzungen
(1) 1Die Qualifikation wird bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene erworben durch
1.
eine Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung,
2.
eine Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker bzw. Technikerin oder eine staatliche Abschlussprüfung als Techniker bzw. Technikerin,
3.
eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Sinn des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung oder
4.
eine Abschlussprüfung einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in einer der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachrichtung und einer der Fachrichtung entsprechenden mindestens fünfjährigen, in den Fällen der Nrn. 1 und 2 mindestens zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit nach Ablegen der Prüfung, davon mindestens ein Jahr im Polizeidienst.
2Während der Tätigkeit im Polizeidienst erfolgt eine mindestens sechsmonatige polizeifachliche Unterweisung bei der Bereitschaftspolizei.
(2) 1Die Qualifikation wird bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene erworben durch
1.
ein mit der vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule oder Hochschule in einem Fachhochschulstudiengang oder einen Bachelorabschluss in einer einschlägigen technischen Fachrichtung oder einen vom zuständigen Staatsministerium als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
2.
eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss des Studiums, davon mindestens ein Jahr im Polizeidienst, die nach ihrer Fachrichtung der für den Qualifikationserwerb geforderten Bildungsvoraussetzung und den Anforderungen des Technischen Polizeivollzugsdienstes in den Ämtern ab der dritten Qualifikationsebene, auch hinsichtlich Bedeutung und Schwierigkeit, entspricht und im Hinblick auf die Aufgaben des Technischen Polizeivollzugsdienstes die Fähigkeit zu fachlich selbstständiger Berufsausübung erwiesen hat.
2Während der Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst erfolgt eine mindestens sechsmonatige polizeifachliche Unterweisung bei der Bereitschaftspolizei, bei Dienststellen der Landespolizei oder beim Bayerischen Landeskriminalamt.
(3) Die Qualifikation wird bei einem Einstieg in der vierten Qualifikationsebene erworben durch
1.
ein mit der vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen Masterabschluss in einer einschlägigen technischen Fachrichtung oder einen vom zuständigen Staatsministerium als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
2.
eine hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss des Studiums von mindestens drei Jahren, bei zusätzlichem Nachweis der Promotion von mindestens zwei Jahren nach der Promotion, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst, die nach ihrer Fachrichtung der für den Qualifikationserwerb geforderten Bildungsvoraussetzung und den Anforderungen des Technischen Polizeivollzugsdienstes in den Ämtern ab der vierten Qualifikationsebene, auch hinsichtlich Bedeutung und Schwierigkeit, entspricht und im Hinblick auf die Aufgaben des Technischen Polizeivollzugsdienst die Fähigkeit zu fachlich selbstständiger Berufsausübung erwiesen hat.