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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 72
Einstellungsvoraussetzungen, Einstellungsbehörden
(1) In den fachlichen Schwerpunkt Technischer Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen gemäß § 5 Satz 1 Nrn. 1 und 4 bis 6 erfüllt.
(2) Einstellungsbehörden sind bei einem Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene die Präsidien der bayerischen Polizei, das Bayerische Landeskriminalamt und das Bayerische Polizeiverwaltungsamt, in der vierten Qualifikationsebene das Staatsministerium.