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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 63
Ausgestaltung der Qualifizierung
(1) Das Staatsministerium kann die Organisation und Durchführung einzelner Maßnahmen der modularen Qualifizierung im Konzept gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 einer anderen Stelle übertragen.
(2) 1Die modulare Qualifizierung umfasst drei Maßnahmen. 2Die Dauer der Maßnahmen soll insgesamt einen Umfang von 15 Tagen nicht überschreiten. 3Die Inhalte der Maßnahmen werden im Konzept gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 geregelt. 4Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung schließen jeweils mit einer Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme ab.
(3) 1Nach erfolgreichem Abschluss aller Maßnahmen führt das Staatsministerium eine mündliche Prüfung durch. 2Hierzu setzt es eine Kommission ein, der der Leiter oder die Leiterin des Sachgebiets Personal, Aus- und Fortbildung der Polizei oder eines anderen Sachgebiets der Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung im Staatsministerium vorsitzt. 3Die weiteren Mitglieder müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben. 4Gegenstand der Prüfung sind die für den Qualifizierungsbereich erforderlichen systematisch-methodischen Kenntnisse und polizeifachlichen Kompetenzen, angemessene staatsbürgerliche Kenntnisse sowie persönliche und soziale Kompetenzen unter besonderer Berücksichtigung der Inhalte der Maßnahmen gemäß Abs. 2. 5Die Prüfung erfolgt in Form einer Einzelprüfung und dauert mindestens 60 Minuten. 6Das Ergebnis der Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ist dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin mündlich mitzuteilen. 7Über die Prüfung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt und zur Personalakte genommen.
(4) Maßnahmen nach Abs. 2 und die Prüfung nach Abs. 3 können jeweils einmal wiederholt werden.