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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 62
Teilnahme
(1) 1Zur Teilnahme an der modularen Qualifizierung kann das Staatsministerium Beamte und Beamtinnen auswählen, die
1.
erkennen lassen, dass sie den Anforderungen der Ämter ab der vierten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst gewachsen sein werden und
2.
bei denen in der letzten periodischen Beurteilung, die mindestens aus einem Amt der Besoldungsgruppe A13 erfolgt sein muss, festgestellt wurde, dass sie für die modulare Qualifizierung in Betracht kommen und ihre Leistung einem Gesamtprädikat von mindestens zwölf Punkten entspricht.
2Das Staatsministerium erstellt zur näheren Ausgestaltung der modularen Qualifizierung ein Konzept, in dem weitere Voraussetzungen für die Teilnahme festgelegt werden können.
(2) 1Die Teilnahme an der modularen Qualifizierung wird beendet, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 nicht mehr erfüllt werden. 2Die Entscheidung trifft das Staatsministerium.