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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 22
Art und Dauer der Ausbildung
(1) 1Die Ausbildung ist modular aufgebaut. 2Theoretische und praktische Ausbildungsinhalte werden fächerübergreifend verknüpft.
(2) 1Die Ausbildung dauert zwei Jahre und sechs Monate. 2Sie gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.
Erster Ausbildungsabschnitt mit Informationswoche bei der Landespolizei,
2.
Zweiter Ausbildungsabschnitt,
3.
Dritter Ausbildungsabschnitt mit Praktikum bei der Landespolizei,
4.
Vierter Ausbildungsabschnitt mit Praktikum bei der Landespolizei und
5.
Fünfter Ausbildungsabschnitt mit Qualifikationsprüfung.
3Jeder Ausbildungsabschnitt dauert sechs Monate, der fünfte Ausbildungsabschnitt schließt die Qualifikationsprüfung ein. 4Das Praktikum bei der Landespolizei im dritten Ausbildungsabschnitt dauert etwa vier Wochen, das Praktikum im vierten Ausbildungsabschnitt etwa drei Monate.
(3) 1Für das Sonderprogramm München gemäß § 6 Abs. 3 dauert die Ausbildung abweichend von Abs. 2 ein Jahr und acht Monate. 2Der erste und zweite Ausbildungsabschnitt dauern jeweils sechs Monate, der dritte und vierte Ausbildungsabschnitt jeweils vier Monate. 3Im dritten Ausbildungsabschnitt wird ein Praktikum bei der Landespolizei mit einer Dauer von etwa zwei Monaten durchgeführt. 4Die Qualifikationsprüfung findet im vierten Ausbildungsabschnitt statt.
(4) 1Für die Beamten und Beamtinnen der Sportfördergruppe gemäß § 6 Abs. 4 gliedert sich die Ausbildung in jährliche Abschnitte, die vier Monate nicht unterschreiten sollen und insgesamt ein Jahr und neun Monate umfassen. 2Die Sportler und Sportlerinnen werden im erforderlichen Umfang für die Teilnahme an Training und Wettkämpfen freigestellt, wobei die gesamte Ausbildung spätestens nach fünf Jahren abgeschlossen sein soll. 3Näheres regelt das Staatsministerium durch Richtlinien.