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FachV-LE/QE2+3
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 02.12.2012
§ 19
Zuständigkeit, Bekanntmachung, Anmeldung
(1) Das Zulassungsverfahren wird vom Staatsministerium bei Bedarf durchgeführt.
(2) 1Termin und Anmeldefrist für das Zulassungsverfahren werden vom Staatsministerium bekannt gegeben. 2Dabei soll festgelegt werden, wie viele Beamte und Beamtinnen voraussichtlich zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden. 3Der Antrag auf Teilnahme am Zulassungsverfahren ist auf dem Dienstweg an das Staatsministerium zu richten.