Inhalt

FachV-LE/QE2+3
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 02.12.2012
§ 17
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Gesamtprüfungsnote und die Gesamtpunktzahl ersichtlich sind.
(2) In einer Beilage zum Prüfungszeugnis werden die Platzziffer sowie die Einzelbewertungen aller Prüfungsleistungen mitgeteilt.