Inhalt
§ 11
Schriftliche Prüfung
(1) 1Die schriftliche Prüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene umfasst folgende Prüfungsfächer:
1.
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Prüfungsfach 1:
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Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz,
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2.
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Prüfungsfach 2:
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Vermessungstechnische Berechnungen, Kataster und Grundbuch,
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3.
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Prüfungsfach 3:
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gesetzliche Grundlagen zur Ländlichen Entwicklung sowie Verwaltungs- und Staatsbürgerkunde.
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2Die schriftliche Prüfung umfasst insgesamt acht Stunden Prüfungszeit. 3Die Bearbeitungszeit beträgt beim Prüfungsfach 1 vier Stunden und bei den Prüfungsfächern 2 und 3 jeweils zwei Stunden. 4Die reguläre Prüfungszeit darf an einem Tag vier Stunden nicht überschreiten.
(2) 1Die schriftliche Prüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene umfasst folgende Prüfungsfächer:
1.
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Prüfungsfach 1:
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Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz,
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2.
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Prüfungsfach 2:
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Vermessung, Kataster und Grundbuch,
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3.
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Prüfungsfach 3:
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Landentwicklung,
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4.
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Prüfungsfach 4:
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Recht und Verwaltung.
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2Die schriftliche Prüfung umfasst insgesamt 14 Stunden Prüfungszeit. 3Die Bearbeitungszeit beträgt beim Prüfungsfach 1 fünf Stunden und bei den Prüfungsfächern 2 bis 4 jeweils drei Stunden. 4Die reguläre Prüfungszeit darf an einem Tag fünf Stunden nicht überschreiten.