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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 37
Wiederholung von Ausbildungsabschnitten, Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst
(1) 1Erbringen Anwärterinnen oder Anwärter in einem fachtheoretischen Studienabschnitt oder in einer berufspraktischen Studienzeit, ausgenommen das Einführungspraktikum, eine schlechter als mit „ausreichend“ bewertete Gesamtleistung, so können sie auf Antrag in den nächsten Ausbildungsjahrgang nur aufgenommen werden, wenn auf Grund ihrer bisherigen Leistungen zu erwarten ist, dass der Ausbildungsabschnitt dann erfolgreich absolviert wird. 2Satz 1 gilt auch, wenn in einem fachtheoretischen Studienabschnitt mehr als die Hälfte der Klausuren schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurden. 3Der Antrag auf Aufnahme in den nächsten Ausbildungsjahrgang ist binnen eines Monats nach dem Empfang der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen des Ausbildungsabschnitts beim Staatsministerium zu stellen. 4Die Aufnahme in den nächsten Ausbildungsjahrgang kann versagt werden, wenn die Anwärterinnen und Anwärter das Nichterreichen des Ausbildungsziels zu vertreten haben. 5Bei Aufnahme in den nächsten Ausbildungsjahrgang regelt das Staatsministerium den weiteren Fortgang der Ausbildung. 6Erreichen Anwärterinnen oder Anwärter nach der Aufnahme in den nächsten Ausbildungsjahrgang erneut nicht das Ausbildungsziel nach Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2, sind sie zu entlassen. 7Erfolgt keine Aufnahme in den nächsten Ausbildungsjahrgang, sind die betreffenden Anwärterinnen und Anwärter zu entlassen.
(2) Bewerberinnen und Bewerbern in der Ausbildungsqualifizierung sind in den Fällen des Abs. 1, in denen Anwärterinnen und Anwärter zu entlassen wären, wieder Dienstgeschäfte ihres bisherigen Amtes zu übertragen.
(3) Können Anwärterinnen oder Anwärter in einem oder mehreren Ausbildungsabschnitten aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht ordnungsgemäß ausgebildet werden, so regelt das Staatsministerium den weiteren Fortgang der Ausbildung.