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FachV-GA
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 12.11.2014
§ 25
Durchführung der Ausbildungsqualifizierung
Beamtinnen und Beamte können sich im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene qualifizieren, wenn sie an der Ausbildung nach Teil 2 teilgenommen und die entsprechende Prüfung bestanden haben.