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FachV-GA
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 12.11.2014
§ 24
Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung
Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet unbeschadet der Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 LlbG das Staatsministerium unter Berücksichtigung der Gesamtnote sowie des Personalbedarfs.